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Wohnmobil-Urlaub auf öffentlichem Parkplatz?

Reisen mit dem Wohnmobil ist in Coronazeiten beliebt wie nie. Schließlich lässt sich das Infektionsrisiko durch Übernachten im eigenen Fahrzeug und Aufenthalt unter freiem Himmel wirksam minimieren. Darf man mit dem Reisemobil auch auf einem öffentlichen Parkplatz Urlaub machen? Diese Frage hatte jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden (1 Ss-OWi 183/19). 

Nach aktueller Rechtslage gilt in allen deutschen Bundesländern: Wo es nicht ausdrücklich verboten ist, kann das Reisemobil eine Nacht stehen bleiben. Häuslich einrichten darf man sich auf öffentlichen Flächen allerdings nicht. Das bekam auch eine Frau zu spüren, die einige Tage in Sankt Peter-Ording an der Nordsee verbringen wollte. Weil die offiziellen Stellplätze überfüllt waren, stellte sie ihr Wohnmobil einfach auf einem öffentlichen Pkw-Parkplatz ab, wo sie auch einige Tage lang übernachtete. Wegen Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz verurteilte das Amtsgericht Husum sie daraufhin zu einer Geldbuße von 100 Euro. Die Frau legte Rechtsbeschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ein. Das Parken von Wohnmobilen unterliege dem Straßenverkehrsrecht des Bundes, wonach das Abstellen auf öffentlichem Parkgrund auch über mehrere Tage zulässig sei, solange das Fahrzeug zugelassen und der TÜV nicht abgelaufen sei. Dem Bundesland stehe insoweit gar keine Gesetzgebungskompetenz zu, so ihre Begründung.

Das Oberlandesgericht wies ihre Beschwerde jedoch ab. Das Übernachten im Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz sei nur erlaubt, wenn es dem einmaligen Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers diene. Im verhandelten Fall hätten die Übernachtungen aber gar nicht diesem Zweck gedient, denn die Frau hatte ihren Zielort ja bereits erreicht. Das mehrtägige Abstellen zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz sei eine unzulässige Sondernutzung. Die schleswig-holsteinische Vorschrift beziehe sich auf das Aufstellen und Benutzen des Fahrzeugs zu Wohnzwecken und kollidiere daher nicht mit der bundesweit gültigen Straßenverkehrsordnung, die nur das Parken von Fahrzeugen regelt.